Urteile


BVerwG 10. Senat, Beschluß vom 28. Juli 2005 Az: 10 B 34/05

Erhöhte Besteuerung gefährlicher Hunde

Leitsatz
1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Raßelisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfaßten Hunderaßen anstellen zu müßen. Er trägt dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitßatz.

2. In einem solchen Fall kann der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, daß eine von der erhöhten Steuer erfaßte Hunderaße in Wahrheit kein höheres Gefährdungspotenzial aufweist als vergleichbare andere, nicht von der Liste erfaßten Hunde vom Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, den Satzungsgeber treffe im maßgeblichen Besteuerungszeitraum keine Pflicht zur überprüfung der sachlichen Richtigkeit der aus dem Landesrecht übernommenen Raßeliste.


BVerwG 10. Senat, Beschluß vom 28. Juni 2005, Az: 10 B 22/05

GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 105 Abs 2a

Erhöhte Besteuerung gefährlicher Hunde
Leitsatz

Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Raßeliste vermutet wird, können auch dann einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden, wenn Hunde dieser Raßen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverläßigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.


Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 11. Senat, Beschluß vom 12. Mai 2005, Az: 11 ME 92/05

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Leitsatz

1. Mit der Regelung in § 3 Abs 2 NhundG (v. 12.12.2002 idF vom 30.10.2003 - Nds. GVBl. 2003, 2; 2003, 367) hat der Nds. Gesetzgeber auf die (u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflußte) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert. Mit dem NHundG hat der Nds. Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll. Ziel des § 3 NHundG ist also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden.

2. Für die nach § 3 NHundG zu treffende Feststellung (,daß Tatsachen vorliegen, die den Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes begründen,) reicht die allgemeine Lebenserfahrung der zuständigen Behördenmitarbeiter aus, die ggfs. durch eine Stellungnahme des behördlichen Tierarztes ergänzt werden kann. Die Einschaltung von externen Sachverständigen zur Beurteilung, ob der Hund sich sozialadäquat verhalten hat, ist dagegen bei überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach § 3 NHundG nicht geboten, da dadurch der Wesenstest letztlich vorweggenommen würde.

3. Da nach Vorgaben des NHundG schon bei einem bloßen (auf Tatsachen beruhenden) Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist, die Eingriffßchwelle für ein Tätigwerden der Behörde also herabgesenkt ist, hat die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei positivem Ausgang des Wesenstests zu prüfen, ob sie den an sich vorgeschriebenen Leinenzwang ( § 11 Abs 2 NHundG) ggfs. lockern kann. Hierbei ist auch das Verhalten des betreffenden Hundehalters mit zu berücksichtigen.


LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 6. Mai 2005, Az: 64 S 503/04

Kündigung des Mietverhältnißes

Leitsatz

Das Intereße an einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnißes ist nicht vorrangig gegenüber dem Intereße des Mieters an der mietvertraglich nicht verbotenen Tierhaltung, solange das Tier (hier: Kampfhund) den Hausfrieden nicht stört.


BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 3. Mai 2005, Az: VI ZR 238/04

BGB § 254, BGB § 833, ZPO § 286

Leitsatz

Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand
1 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch, die er durch Hundebiße auf dem Reiterhof der Beklagten zu 3 erlitten hat. Dieser wird von den Beklagten als Familienbetrieb bewirtschaftet.

2 Der Beklagte zu 1 ist der Ehemann der Beklagten zu 3, der Beklagte zu 2 ist deren Sohn. Auf dem Hof werden zwei von der Beklagten zu 3 gekaufte Rottweiler sowie ein Staffordshire-Terrier, der dem Beklagten zu 2 gehört, gehalten. Das Grundstück ist eingezäunt. Neben dem Tor zur Straße befindet sich ein Warnschild, das einen Rottweiler zeigt und die Aufschrift trägt: "Vorsicht, bißiger Hund". Die zweiflüglige Hauseingangstür ist mit einer Außenklinke versehen. Neben der Tür befindet sich ein kleineres Warnschild mit der Aufschrift "Warnung vor dem Hund". In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses sind zwei Zwinger, in denen die Hunde tagsüber während des Publikumsverkehrs untergebracht werden. Sonst werden sie im Wohnhaus gehalten.

3 Am Nachmittag des 30. September 2001 wollte der Kläger - wie dem Beklagten zu 1 bekannt war - seine damalige Verlobte von dem Reiterhof abholen, den er schon von mehreren Besuchen kannte. Der Beklagte zu 1 hielt sich mit den Hunden im Haus auf. Als der Kläger die Haustür öffnete, brachten ihn die Hunde zu Fall und fügten ihm zahlreiche Bißwunden zu. Der herbeieilende Beklagte zu 1 konnte die Tiere wegzerren.

4 Das Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz der durch diesen Unfall entstandenen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 75% stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelaßenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im wesentlichen weiter, räumt allerdings - wie schon im zweiten Rechtszug - einen Mitverschuldensanteil von 25% ein.

Entscheidungsgründe

I.
5 Das Berufungsgericht ist der Auffaßung, daß die Beklagten zu 2 und 3 als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich haften. Mangels einer vertraglichen Abrede hafte der Beklagte zu 1 nicht als Tieraufseher, sondern, da er auch nicht Halter der Tiere sei, allenfalls aus eigenem Verschulden nach § 823 BGB. Die drei Hunde seien für den Betrieb der Beklagten zu 3 Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB. Es sei offensichtlich und werde durch die von den Beklagten geschilderte Art der Hundehaltung bestätigt, daß Hunde von solcher Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten würden, um den Schutz des Objektes und insbesondere der wertvollen Reittiere sicherzustellen. Daß die Hunde entgegen dem ersten Anschein nicht zur Bewachung des landwirtschaftlichen Anwesens und der Pferde eingesetzt würden, habe der Kläger nicht darzulegen vermocht.

6 Die Beklagten zu 2 und 3 hätten die bei der Beaufsichtigung der Tiere im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Sie hätten das Notwendige und Erforderliche getan, um die Verursachung eines Schadens durch ihre Hunde auszuschließen, indem sie die Tiere bei Publikumsverkehr regelmäßig im Zwinger hielten. Die Hunde hätten ohne das Zutun Dritter das Haus nicht verlaßen können. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 3 ihn aufgefordert habe, das Wohnhaus zu betreten und daß er mehrfach geklingelt bzw. geklopft habe. Der Beklagte zu 1 habe darauf vertrauen dürfen, daß aufgrund der Warnschilder am Haus und der vorhandenen Zwinger kein Unbefugter das Grundstück und insbesondere das Haus betreten würde und daß auch niemand, der - wie der Kläger - mit den tatsächlichen Gegebenheiten vertraut sei, das Haus betreten würde, wenn er die Zwinger leer vorfinden würde.

7 Selbst bei Annahme eines Sorgfaltsverstoßes auf Seiten der Beklagten trete eine etwaige Haftung der drei Beklagten in Anbetracht des erheblichen Mitverschuldens des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers stelle unter den gegebenen Umständen eine schuldhafte Selbstgefährdung dar.

8 Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

9 1. Der aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auffaßung der Revision, daß alle Beklagten Tierhalter im Sinne des § 833 BGB sind, tritt die Revisionserwiderung nicht entgegen.

10 2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit das Berufungsgericht den Beklagten die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB zugute kommen läßt. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß die Auffaßung des Berufungsgerichts, die Hunde seien Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

11 a) Daß die Hunde Haustiere sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Ob bei einem Haustier eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB werden läßt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 - VersR 1959, 853 f.; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572 ff.; vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff. und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345 ff.; Kreft in: BGB-RGRK, 12. Aufl., 833 Rdn. 79, 80). Doch beruht die Auffaßung des Berufungsgerichts, die Hunde dienten hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage.

12 b) Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, daß Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten werden, um deßen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116 und vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 - VersR 1962, 807, 808; Wagner in MünchKomm, BGB 4. Aufl., § 833 Rdn. 37 f.). Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbßtreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: MünchKomm, aaO, Rdn. 38; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, 2002, § 833 Rdn. 140; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. § 833 Rdn. 15).

13 c) Da der Kläger bestreitet, daß es sich bei den Hunden der Beklagten um Nutztiere im Rahmen der Bewirtschaftung des Reiterhofes handle, obliegt nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 113, 222, 224 f.; BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97 - NJW 1999, 352, 353; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 17 a; Rosenberg, Die Beweislast, 1965, S. 98, 101) den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Nutztiereigenschaft ergibt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ersichtlich den Kläger für darlegungspflichtig gehalten und dies auf den Beweis des ersten Anscheins für die Nutztierhaltung gestützt. Beides ist fehlerhaft.

14 aa) Mangels einer Typizität des zugrundeliegenden Lebenßachverhalts kommt den Beklagten der Beweis nach dem ersten Anschein nicht zugute. Ein solcher kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - NJW 1962, 31; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 und vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613 ff.; BGHZ 100, 31, 34 f.). Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt kein typischer Lebenßachverhalt vor, der auf die Nutztierwidmung schließen ließe. Der erkennende Senat vermag insbesondere den vom Berufungsgericht aufgestellten allgemeinen Erfahrungßatz nicht zu bestätigen, daß typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Anschaffung und Haltung von drei Hunden der hier beschriebenen Art von Bewohnern eines Reiterhofs erfolgt, um die Sicherheit der Pferde sicherzustellen.

15 bb) Für die Haltung der Hunde vorwiegend zum Schutz der Pferde sprechen auch nicht die übrigen vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände der Hundehaltung. Soweit das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen hat, daß die Hunde in besonderen Situationen nachts zu Bewachungszwecken auf die vorhandenen Ställe aufgeteilt würden, rügt die Revision mit Recht, daß dieser Umstand keinerlei Grundlage im Vortrag der Parteien findet, § 286 ZPO. Daß die Tiere am Unfalltag um 16.30 Uhr im Wohnhaus gehalten wurden, läßt auf die Nutztiereigenschaft im Hinblick auf den Reiterhof und insbesondere für die Bewachung der wertvollen Pferde nicht schließen, denn die Bewachung des Wohnhauses dient lediglich der Befriedigung eines allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnißes (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1293, 1294; Palandt/Sprau, aaO, Rdn. 17; Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 137). Auch das im Allgemeinen übliche Wegsperren der Hunde tagsüber in den Zwingern besagt für die Widmung der Hunde zu Nutztieren nichts. Schließlich ist auch der Umstand, daß die Hunde von den Beklagten auf Kontrollgänge über die Koppeln mitgenommen werden, kein Hinweis auf die vorwiegende Nutzung der Tiere zu Erwerbszwecken. Der Gang über die Koppel in Begleitung der Hunde kann der Freizeitgestaltung zuzurechnen oder betrieblich bedingt sein. Da bei Tieren mit verschiedenen Funktionen - wie im Streitfall - auf deren hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320; vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671 und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: MünchKomm, aaO, Rdn. 38) wären außerdem zusätzlich Anlaß und Häufigkeit der jeweiligen Verwendung aufzuklären.

16 Nachdem die Beklagten bisher ihrer Darlegungslast und Beweislast nicht genügt haben, war der Kläger nicht gehalten darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen anzunehmen ist, daß die Hunde nicht zur Bewachung des Reiterhofes eingesetzt werden.

17 3. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Hunde nicht bestätigen, besteht keine Entlastungsmöglichkeit der Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB, so daß es insoweit auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht ankommt. Diese kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erlangen. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausgeschloßen wären. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich der tatrichterlichen Würdigung. Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht aber dahin möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungßätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00 - VersR 2002, 330, 331 m.w.N.).

18 Das Berufungsgericht legt der Abwägung fälschlicherweise zugrunde, daß die Beklagten ihrer Sorgfaltspflicht genügt hätten. Dies beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des unter den Umständen des Streitfalles anzuwendenden Maßstabes an die erforderliche Sorgfaltspflicht. Es verkennt zudem, daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen oder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 316, 323 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 585 m.w.N).

19 a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Maß der von dem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres, die er kennt oder kennen muß, sowie den sonstigen Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 - VersR 1962, 807, 808; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572, 573 und vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff.). Ist ein Hund bekanntermaßen aggreßiv und bißig, sind die Sorgfaltsanforderungen bei seiner Beaufsichtigung in erheblichem Maße erhöht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2001, 724). Je gefährlicher der Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt seine sichere Verwahrung (vgl. Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 168). Deshalb kann die Tierhalterhaftung auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert, das sich in einem umfriedeten Bezirk befindet (vgl. Wußow/Terbille Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 11 Rdn. 59). Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um bißige und gefährliche Hunde, ist es notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, daß die Tiere ins Freie gelangen und Menschen ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten - wie geschehen - erheblich verletzen.

20 Im vorliegenden Fall war es deshalb nicht ausreichend, daß die Tiere im Haus gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Wie der Streitfall zeigt, genügte das durch die Außenklinke mögliche öffnen der Haustür, damit die Hunde ins Freie gelangten und ungehindert einen Menschen anfallen konnten (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, aaO; OLG Düßeldorf VersR 1981, 1035 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 26. Mai 1981 - VI ZR 193/80 -). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Kläger vor einem Angriff zu bewahren. Ihnen war die Gefährlichkeit der Hunde bekannt, weswegen sie diese bei Publikumsverkehr grundsätzlich wegsperrten. Daß sie dies unterließen, obwohl sie mit dem Kommen des Klägers rechneten, stellt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten dar. Da der Beklagte zu 1 wußte, daß der Kläger seine damalige Verlobte abholen würde, durfte er nicht schon wegen deßen Kenntnis von den konkreten Umständen der Hundehaltung darauf vertrauen, daß dieser außerhalb des Wohnhauses warten würde. Vielmehr war damit zu rechnen, daß der Kläger, wenn er seine Verlobte nicht unmittelbar auf dem Gelände treffen würde, versuchen könnte, in das Wohnhaus einzutreten. Unter solchen Umständen entsprach es nicht mehr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Tiere ohne zusätzliche Sicherung im Erdgeschoß des Hauses frei herumlaufen zu laßen.

21 b) In rechtlicher Hinsicht verkennt das Berufungsgericht die Voraußetzungen für eine Haftungsbefreiung der Beklagten wegen des Handelns des Klägers auf eigene Gefahr. Der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr greift bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken außetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116). Das Bewußtsein der Gefährdung ist stets Voraußetzung, um ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen.

22 Im Streitfall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger mit dem öffnen der Tür bewußt der Gefahr außetzte, gebißen zu werden. Auch wenn ihm die Haltung der Hunde aufgrund seiner vorangegangenen Besuche auf dem Reiterhof bekannt war, mußte er nicht damit rechnen, daß die Beklagten die Tiere im Haus frei laufen laßen würden, obwohl sich seine ehemalige Verlobte auf dem Grundstück aufhielt und die Beklagten wußten, daß er kommen würde. Auch der Umstand, daß der Zwinger vor dem Haus leer war, zwang ihm nicht einen solchen Schluß auf. Die Hunde konnten entweder im zweiten Zwinger sein oder sich mit den Beklagten zu 1 und/oder 2 außerhalb des Grundstücks aufhalten.

23 c) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß alle verbleibenden Unklarheiten des Sachverhalts zu Lasten der für das Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten gehen. Die Unaufklärbarkeit der Behauptung, die Beklagte zu 3 habe den Kläger aufgefordert, das Wohnhaus zu betreten, kann - entgegen der Auffaßung des Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Klägers gehen. Weiterhin beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme in Abweichung von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht annehmen durfte, der Kläger habe nicht an der Haustür geklopft. An die Feststellung des Amtsgerichts, daß der Kläger jedenfalls geklopft habe, war das Berufungsgericht vielmehr gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn es nicht wegen ernsthafter Zweifel eigene Feststellungen treffen wollte (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7, 8, 11; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 529 Rdn. 13, 14).


BVerwG 6. Senat, Beschluß vom, Az: 6 B 72/04

GG Art 3 Abs 1, GG Art 14, GG Art 2 Abs 1, HuV BW 2000 § 3 Abs 4

Zuverläßigkeit als Kampfhundehalter; strafrechtliche Vorverurteilung; Doppelbestrafungsverbot

Orientierungßatz

Für das vergleichbare Verhältnis der Zuverläßigkeit im Waffenrecht zu einer strafrechtlichen Vorverurteilung ist bereits entschieden worden, daß dies das Doppelbestrafungsverbot nicht berührt.


VG Karlsruhe 3. Kammer, Urteil vom 21. März 2005, Az: 3 K 3481/04

VwGO § 43, KAG BW § 6 Abs 3

Befreiung von der Hundesteuer - Gehörloser

Leitsatz

1. Bei gleichheitswidrig fehlender Regelung in einer Satzung kann Rechtßchutz durch eine Feststellungsklage nachgesucht werden (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, NVwZ 1990, 162).

2. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht, Gehörlose ebenso wie Blinde und hilflose Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen: Bl oder H) von der Hundesteuer zu befreien.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 24. Senat, Urteil vom 15. März 2005, Az: 24 BV 04.2755

LStrVG BY Art 18 Abs 2, LStrVG BY Art 18 Abs 1, KampfhV BY § 1 Abs 2

Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin; Annahme einer konkreten Gefahr auch bei Vorliegen eines positiven Wesenstests; Geeignetheit einzelner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Leitsatz

1. Das Vorliegen eines positiven Wesenstests für einen Hund einer der in § 1 Abs 2 KampfhundeV (KampfhV BY) genannten Raßen (hier: Rottweiler) ändert nichts an den für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des Art 18 Abs 2 LStVG (LStrVG BY) zu prüfenden Voraußetzungen.

2. Es ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Anordnung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung einer der in Art 18 Abs 1 LStVG (LStrVG BY) genannten Rechtsgüter in relevanter Weise herabzusetzen. Dies ist etwa bei der Verpflichtung, den Hund anzuleinen oder ihn ausbruchsicher unterzubringen, grundsätzlich der Fall


Heßischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat , Beschluß vom 7. Februar 2005, Az: 11 TG 3519/04

HuV HE § 9 Abs 3, HuV HE § 9 Abs 1, HuV HE § 14 Abs 1

Hund; Maulkorbzwang; räumliche Einschränkung

Leitsatz

Die Ermächtigung nach § 9 Abs 3 HundeVO (HuV HE) begrenzt die Anordnung zum Tragen eines Maulkorbs, anders als § 9 Abs 1 HundeVO (HuV HE) für den Leinenzwang, nicht auf die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters. Der Verordnungsgeber überläßt es vielmehr der zuständigen Behörde, im Rahmen des ihr durch § 9 Abs 3 HundeVO (HuV HE) eingeräumten Ermeßens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber zu befinden, ob sie den Maulkorbzwang auf den in § 9 Abs 1 HundeVO (HuV HE) umschriebenen Bereich begrenzen oder im Intereße von Personen, die die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Halterin oder des Halters betreten, ohne räumliche Einschränkungen erlaßen möchte.


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 14. Senat, Urteil vom 3. Februar 2005, Az: 14 A 1569/03

GG Art 105 Abs 2a

Hundesteuer auch für Wachhund auf landwirtschaftlichem Betrieb

Leitsatz

Das Halten eines Wachhundes auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die auch das Wohnhaus des Betriebsinhabers umfaßt, dient nicht nur betrieblichen, sondern auch persönlichen Zwecken und darf der Hundesteuer unterworfen werden.


Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 11. Senat, Urteil vom 27. Januar 2005, Az: 11 KN 38/04

SOG ND § 55 Abs 1 Nr 1, GefAbwG ND § 55 Abs 1 Nr 1

Hundeverordnung - Anforderungen an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr - Leinenzwang

Leitsatz

1. Allein ein subjektives Unsicherheitsgefühl der Bürger, das der tatsächlichen Gefährdung nicht entspricht, rechtfertigt es nicht, in einer auf § 55 Abs 1 Nr 1 Nds SOG (SOG ND) gestützten Hundeverordnung einen generellen Leinenzwang für die gesamte geschloßene Ortslage festzulegen.

2. Sollen Risiken bekämpft werden, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren liegen, erfordert dieses eine Risikobewertung, die den Polizei-und Ordnungsbehörden auf der Grundlage des § 55 Nds SOG (SOG ND) nicht zusteht (vgl hierzu BVerwG, Urt v 3.7.2002 - 6 CN 8/01 - BVerwGE 116, 347).


Heßischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Beschluß vom 11. Januar 2005, Az: 5 UE 903/04

HundVerbrEinfG § 2 Abs 1 S 1, GefHuV HE § 2 Abs 1

Erhöhte Hundesteuer für Staffordshire Bullterrier

Orientierungßatz

Eine Kommune kann mit ihrer Hundesteuersatzung neben dem Zweck der Einnahmeerzielung auch einen Lenkungszweck verfolgen, um die Haltung bestimmter Hunderaßen auf Grund eines abstrakten Gefährdungspotenzials einzudämmen. In diesem Zusammenhang darf sie für solche Hunderaßen eine erhöhte Steuer vorsehen und in die Liste der Raßen, deren Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet wird, auch die Raße des "Staffordshire Bullterriers" einbeziehen (vgl VGH Kaßel, Beschluß vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, HeßVGRspr 2002, 89).